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Satzung

Kultur- und Sportbund Freital-Wurgwitz  e.V.

             §  1   Name , Sitz,  Eintragung, Geschäftsjahr

              ( 1 )  Der Verein trägt den Namen

               „Kultur- und Sportbund Freital-Wurgwitz e.V.“.

              ( 2 )  Der Sitz des Vereines ist in Freital-Wurgwitz.

              ( 3 )  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

          Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der    Abgabenordnung.                                                                             

              ( 4 )  Der  Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Dippoldiswalde eingetragen                                                                                                           

              ( 5 )  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            

              §  2   Vereinszweck

              ( 1 )  Verein zur Förderung gemeinnütziger Zwecke (Sport , Kultur, Jugend und Altenhilfe).

              ( 2 )  Betreibung, Nutzung und Pflege des Objektes „Alfred-Damm-Heim“ einschließlich Sportplatz  für gemeinnützige Zwecke.     

              ( 3 )  Schaffung der Voraussetzungen zur Gewährleistung einer aktiven Vereinsarbeit von gemeinnützigen Vereinen des Ortsteiles.

              §  3   Mittelverwendung

              ( 1 )  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

              ( 2 )  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln  des Vereines.

              ( 3 )  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

              §  4  Mitgliedschaft

              ( 1 )  Mitglied des Vereines können Vereine sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Rechtes werden. Bei eingetragenen Vereinen

                    muß der Inhalt ihrer Satzung mit dieser Satzung  übereinstimmen. Die Selbständigkeit  der Vereine wird von dieser Mitgliedschaft nicht berührt.

              ( 2 )   Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag eines Vereines  zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

              ( 3 )   Personell werden jeweils 8 delegierte Mitglieder eines beigetretenen Vereines als Mitglieder des Kultur-u. Sportbundes angesehen.

                Persönlichkeiten des öffentlichen Rechtes werden als Mitglieder  verstanden.

              ( 4 )   Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung bis zum 30.09.  des laufenden Geschäftsjahres möglich.

              ( 5 )   Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat.

               § 5  Mitgliedsbeiträge

               ( 1 )   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die delegierten Mitglieder aus den Vereinen sind beitragsfrei.

                ( 2 )    Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

               § 6  Organe des Vereins

                 Organe des Vereins sind: 

               -  der Vorstand,

               -  die Mitgliederversammlung.

                § 7  Der Vorstand

                Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und  2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und  außergerichtlich.

                Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

                 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

                 -    dem Vorstand,

                 -    dem Kassenwart,

                 -    dem Technikwart,

                 -    dem Schriftführer sowie aus

                  -    bis zu 3 Beisitzern; dabei die jeweiligen 1.bzw. 2. Vorsitzenden der Vereine.                    

                  § 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

                  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.

                   Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

                  -    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

                  -    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

                  -    Vorbereitung eines Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage des Jahresplanes.

                   § 9 Wahl des Vorstandes

                   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

                   Die  Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt.

                   § 10 Mitgliederversammlung

                    ( 1 )  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme.

                    ( 2 )  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

                  -   Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,                           

                  -    Abberufung und Entlastung des Vorstandes

                  -    Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über  die Vereinsauflösung,

                  -   weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung  oder dem Gesetz ergeben,                                                            

                  -   Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.         

                   ( 3 )   Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird  vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter

                  Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

                      § 11   Protokollierung

                      Von jeder Vorstandssitzung und jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und den Schriftführer

                      (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

                        §  12   Rechnungsprüfer

                        Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat

                        mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

                        § 13    Auflösung des Verein

                        ( 1 )   Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ -Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

                        ( 2 )    Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder

                        ( 3 )    Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu je 50 % an den

                         Karnevalsclub Wurgwitz e.V. und die SG Wurgwitz e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu  verwenden haben.

                         ( 4 )    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

                         Vorstehende Satzung wurde am 02. März 2007 in Freital-Wurgwitz  von der Mitgliederversammlung beschlossen.

                   

                        

                                                     

     

Kultur- und Sportbund Freital-Wurgwitz e.V.  | info@wurgwitz.de